Jugendschutz beim Sechserrat
Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren nur bis 24.00 Uhr auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten (gem. JuschG §5 Abs. 1). Allerdings können die Erziehungsberechtigten des Jugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahre übertragen (erziehungsbeauftragte Person) und somit dem Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt auf einer öffentlichen Tanzveranstaltung nach 24.00 Uhr ermöglichen.
Hier gibt es den entsprechenden Vordruck:




